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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für die Bereitstellung von Cloud- und SaaS-Diensten (Cloud-AGB) der bi excellence software GmbH — Stand: August 2026, Version 3.0

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgegenstand

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Verträge, in denen die bi excellence software GmbH (nachfolgend „bi excellence“ genannt) Unternehmern, Verbrauchern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend einheitlich „Kunde“ genannt) den Zugang zu und die Nutzung von Software, Speicherplatz, Rechenleistung und/oder sonstigen IT-Ressourcen im Wege des Cloud Computing (Software as a Service, Platform as a Service und/oder Infrastructure as a Service, nachfolgend einheitlich „Cloud-Dienst“ genannt) einschließlich zugehöriger Dokumentation gegen Entgelt zur zeitlich befristeten Nutzung über das Internet bereitstellt und pflegt. Ergänzend gilt die bei Vertragsschluss gültige Preis- und Konditionenliste der bi excellence für bi excellence-Produkte und mitvertriebene Drittprodukte („PKL“). Für Drittsoftware, Open-Source-Komponenten und Daten Dritter, die bi excellence im Rahmen des Cloud-Dienstes mitvertreibt oder einbindet, können ergänzende oder abweichende Sonderbedingungen vereinbart werden.

2. „Verbraucher“ ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). „Unternehmer“ ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Wo diese AGB zwischen Unternehmer und Verbraucher unterscheiden, gehen die jeweiligen Spezialregelungen – insbesondere § 20 – den allgemeinen Regelungen vor.

3. Der Cloud-Dienst wird ausschließlich auf Servern betrieben, die von bi excellence oder von ihr beauftragten Rechenzentrumsbetreibern (Subunternehmern) bereitgestellt werden. Eine Überlassung von Software zur Installation auf eigenen IT-Systemen des Kunden ist nicht Gegenstand dieser AGB.

4. Open-Source-Produkte und Drittsoftware bzw. Daten Dritter, die bi excellence im Rahmen des Cloud-Dienstes einsetzt oder zur Verfügung stellt, unterliegen ggf. gesondert vereinbarten Lizenzbedingungen, die ergänzende oder abweichende Regelungen insbesondere zu Nutzungsrechten und Haftung enthalten können.

5. Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden – insbesondere dessen eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen – werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn bi excellence den Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.

§ 2 Vertragsanbahnung, Vertragsschluss, Form

1. Von bi excellence dem Kunden vorvertraglich zur Verfügung gestellte Testzugänge, Demo-Umgebungen oder sonstige Gegenstände (z. B. Vorschläge, Testprogramme) sind geistiges Eigentum der bi excellence (vgl. § 4). Sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kommt kein Vertrag zustande, ist der Zugang unverzüglich zu löschen bzw. zurückzugeben und darf nicht weiter genutzt werden. Im Übrigen gelten auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis die Regelungen dieser AGB, insbesondere die Haftungsbegrenzung des § 12.

2. bi excellence kann Angebote von Unternehmern innerhalb von vier Wochen annehmen. Angebote der bi excellence sind freibleibend, soweit nichts anderes vereinbart ist. Im Zweifel ist das Angebot oder die Auftragsbestätigung der bi excellence für den Vertragsinhalt maßgeblich. Bestellt ein Kunde den Cloud-Dienst über eine von bi excellence bereitgestellte Online-Bestellstrecke, kommt der Vertrag zu dem dort ausgewiesenen Zeitpunkt zustande; bi excellence bestätigt den Vertragsschluss unverzüglich in Textform (z. B. per E-Mail).

3. Der Vertragsschluss sowie spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen im Verhältnis zu Unternehmern zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB); die Vereinbarung strengerer Formerfordernisse im Einzelfall bleibt möglich. Im Verhältnis zu Verbrauchern kann kein strengeres als das gesetzliche Formerfordernis vereinbart werden; Erklärungen eines Verbrauchers sind daher stets auch in Textform wirksam (§ 309 Nr. 13 BGB). Der zwischen bi excellence und dem Kunden geschlossene Vertrag enthält abschließend alle Vereinbarungen der Vertragsparteien über den Vertragsgegenstand. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht bzw. werden durch den Vertrag gegenstandslos; der Nachweis einer ergänzenden oder ändernden Nebenabrede bleibt zulässig.

4. Willenserklärungen und Erklärungen zur Ausübung von Gestaltungsrechten des Kunden, insbesondere Kündigungen, Mahnungen und Fristsetzungen, bedürfen gegenüber Unternehmern der Textform. Verbrauchern steht für die ordentliche Kündigung zusätzlich die in § 20 Abs. 5 beschriebene Kündigungsfunktion zur Verfügung.

§ 3 Leistungsbeschreibung, Systemvoraussetzungen

1. bi excellence stellt den Cloud-Dienst entsprechend der jeweils aktuellen Leistungs- und Produktbeschreibung in der Dokumentation und der PKL zur Nutzung über das Internet bereit. Für die Beschaffenheit und Funktionalität des Cloud-Dienstes ist die Produktbeschreibung in der Dokumentation abschließend maßgeblich, soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wurde. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit kann der Kunde insbesondere nicht aus öffentlichen Äußerungen oder Werbung der bi excellence herleiten.

2. Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale des Cloud-Dienstes informiert und trägt das Risiko, ob dieser seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter der bi excellence oder fachkundige Dritte beraten zu lassen. Die für die Nutzung erforderlichen technischen Mindestvoraussetzungen auf Seiten des Kunden (z. B. Internetanbindung, Endgeräte, unterstützte Browser) teilt bi excellence auf der Online-Informationsplattform bzw. auf Anfrage mit.

3. Für Verträge mit Verbrauchern gilt ergänzend: bi excellence stellt sicher, dass dem Verbraucher während der vertraglich vorgesehenen Bereitstellungsdauer die zur Vertragsmäßigkeit erforderlichen Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsupdates, gemäß § 327f BGB zur Verfügung gestellt werden. Unterlässt bi excellence eine erforderliche Aktualisierung, richten sich die Rechte des Verbrauchers nach § 11.

§ 4 Rechte der bi excellence

1. Alle Rechte an dem Cloud-Dienst, seinen Bestandteilen und der zugrundeliegenden Software – insbesondere Urheberrechte, Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich der bi excellence zu, auch soweit Anpassungen aufgrund von Vorgaben oder Mitwirkung des Kunden entstanden sind. Der Kunde hat an dem Cloud-Dienst nur die in § 5 genannten, nicht ausschließlichen Befugnisse.

2. Abs. 1 gilt entsprechend für alle sonstigen dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung, einschließlich Nacherfüllung, Betreuung und Pflege, zur Verfügung gestellten Arbeitsergebnisse, Unterlagen und Informationen.

§ 5 Nutzungsrechte des Kunden

1. Der Kunde erhält für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht übertragbares Recht, den Cloud-Dienst über die von bi excellence bereitgestellten Zugänge (z. B. Webanwendung, mobile Anwendung, API) im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen. Umfang und Anzahl der Nutzer bzw. Zugänge ergeben sich aus dem Vertrag bzw. der PKL.

2. Der Kunde darf den Cloud-Dienst nur zur Abwicklung eigener Geschäftsvorfälle und solcher von mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen („Konzernunternehmen“) einsetzen, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Eine Nutzung durch oder Zugänglichmachung an sonstige Dritte, insbesondere die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Zugangsdaten an Dritte, der Betrieb als Rechenzentrums- oder Weitervermietungsdienst für Dritte sowie die Nutzung zu Schulungszwecken für Personen außerhalb des Unternehmens des Kunden, ist ohne gesonderte Zustimmung der bi excellence in Textform unzulässig. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der PKL.

3. Da der Cloud-Dienst zentral von bi excellence bzw. deren Subunternehmern betrieben wird, ist eine lokale Installation auf IT-Systemen des Kunden weder erforderlich noch von den Nutzungsrechten umfasst. Bindet der Kunde den Cloud-Dienst über Schnittstellen (APIs) in eigene oder fremde IT-Systeme ein, gelten hierfür die in der Dokumentation beschriebenen technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen.

4. Der Kunde ist für die Vertraulichkeit der ihm überlassenen Zugangsdaten (Benutzerkonten, Passwörter, API-Schlüssel) verantwortlich und trifft geeignete Maßnahmen, um deren Missbrauch durch Dritte zu verhindern. Er unterrichtet bi excellence unverzüglich über jeden Verdacht eines Missbrauchs.

5. Umarbeitungen, Rückentwicklung (Reverse Engineering) und Dekompilierung des Cloud-Dienstes sind nur in den gesetzlich vorgesehenen Grenzen (§§ 69c, 69e UrhG) zulässig. Vor einer Dekompilierung fordert der Kunde bi excellence in Textform mit angemessener Fristsetzung auf, die zur Herstellung der Interoperabilität erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen; erst nach fruchtlosem Fristablauf ist der Kunde in den Grenzen des § 69e UrhG zur Dekompilierung berechtigt.

6. Der Kunde erhält an in den Cloud-Dienst eingebundener Drittsoftware grundsätzlich nur die Rechte, die zu ihrer Nutzung zusammen mit dem Cloud-Dienst notwendig sind. Ein Recht zur Umarbeitung oder Weitergabe ist darin grundsätzlich nicht enthalten.

§ 6 Weitergabe, Unterlizenzierung

1. Eine Weitergabe der dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte oder Zugangsdaten an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der bi excellence in Textform, soweit nicht die Nutzung durch Konzernunternehmen im Rahmen des § 5 Abs. 2 erfolgt.

2. bi excellence wird die Zustimmung erteilen, wenn der Dritte sich gegenüber bi excellence in Textform zur Einhaltung der für den Cloud-Dienst vereinbarten Nutzungsbedingungen verpflichtet und berechtigte betriebliche Interessen der bi excellence nicht entgegenstehen.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Der Kunde stellt die für die Nutzung des Cloud-Dienstes erforderliche eigene IT-Infrastruktur (insbesondere Internetzugang, Endgeräte, Browser) auf eigene Kosten und Verantwortung bereit und beachtet die auf der Online-Informationsplattform der bi excellence veröffentlichten Systemvoraussetzungen.

2. Der Kunde benennt in Textform einen Ansprechpartner nebst Erreichbarkeit (Adresse, E-Mail-Adresse), der in der Lage ist, für den Kunden erforderliche Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen, und der für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner der bi excellence sorgt.

3. Der Kunde verwaltet die ihm überlassenen Benutzerkonten und Zugriffsrechte eigenverantwortlich, insbesondere durch zeitnahe Deaktivierung von Konten ausgeschiedener Mitarbeiter.

4. Der Kunde testet neue oder geänderte Funktionen des Cloud-Dienstes vor deren produktivem Einsatz auf Eignung für seine konkrete Nutzungssituation, soweit bi excellence hierfür eine Testumgebung zur Verfügung stellt.

5. Ergänzend zu der von bi excellence gemäß § 14 geschuldeten Datensicherung trifft der Kunde angemessene eigene Vorkehrungen für den Fall einer vorübergehenden Nichtverfügbarkeit des Cloud-Dienstes (z. B. Nutzung von Exportfunktionen, eigene Kopien geschäftskritischer Daten).

6. Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten, die aus einer Verletzung seiner Mitwirkungspflichten entstehen.

§ 8 Bereitstellung, Verfügbarkeit und Service Levels

1. bi excellence stellt dem Kunden den Cloud-Dienst innerhalb der in der PKL bzw. im Vertrag genannten Frist, im Zweifel binnen eines Monats nach Vertragsschluss, durch Freischaltung des Zugangs zur Nutzung bereit.

2. Sofern nicht abweichend vereinbart, gewährleistet bi excellence eine Verfügbarkeit des Cloud-Dienstes von im Jahresmittel 99,5 % (Verfügbarkeitsgrad), gemessen an der Erreichbarkeit des Dienstes über das Internet innerhalb eines Kalenderjahres. Nicht angerechnet werden Zeiten planmäßiger Wartungsfenster, die bi excellence mit angemessenem Vorlauf ankündigt und nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 08:00 bis 18:00 Uhr MEZ) durchführt, sowie Ausfallzeiten aufgrund von Umständen außerhalb des Einflussbereichs der bi excellence (z. B. höhere Gewalt, Störungen bei Internet-Zubringernetzen Dritter, rechtswidriges Verhalten Dritter). Einzelheiten zu Verfügbarkeit, Support-Erreichbarkeit sowie Reaktions- und Wiederherstellungszeiten nach Fehlerklassen ergeben sich aus der jeweils gültigen PKL bzw. einem gesondert vereinbarten Service-Level-Agreement (SLA).

3. Wird der vereinbarte Verfügbarkeitsgrad in einem Kalenderjahr unterschritten, kann der Kunde die in der PKL bzw. dem SLA vorgesehenen Gutschriften verlangen; weitergehende Ansprüche richten sich nach § 11 und § 12.

4. bi excellence ist berechtigt, den Cloud-Dienst technisch weiterzuentwickeln und an den Stand der Technik anzupassen, sofern die vereinbarte Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt und berechtigte Interessen des Kunden angemessen berücksichtigt werden. Werden wesentliche, für den Kunden nachteilige Funktionsänderungen mit einem Vorlauf von mindestens sechs Wochen in Textform angekündigt, steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu.

§ 9 Preise, Zahlung

1. Die Vergütung des Cloud-Dienstes richtet sich nach der bei Vertragsschluss gültigen PKL bzw. dem Vertrag.

2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit der Umsatz nicht steuerbefreit ist.

3. bi excellence kann von Unternehmern Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen verlangen, wenn zum Kunden noch keine Geschäftsbeziehung besteht, die Rechnungsstellung ins Ausland erfolgen soll oder Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung zu zweifeln. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit gesetzlich zulässig.

4. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Unternehmer kann seine Forderungen gegen bi excellence nicht an Dritte abtreten; § 354a HGB bleibt unberührt.

5. Die Vergütung für den Cloud-Dienst ist, soweit nicht abweichend vereinbart, pro Kalenderquartal im Voraus bis zum zehnten Werktag des jeweiligen Quartals fällig; die Rechnungsstellung erfolgt in Textform (z. B. elektronisch). Ab 16 Tagen nach Fälligkeit kann bi excellence Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen; gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verzugsregeln (§ 288 BGB) unmittelbar.

6. bi excellence kann die Vergütung für den Cloud-Dienst zum Ende des Kalenderjahres mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten in Textform an die Entwicklung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes im Bereich Information und Kommunikation (nachgewiesen durch das Statistische Bundesamt) anpassen. Widerspricht der Kunde nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung, gilt die neue Vergütung als vereinbart; hierauf weist bi excellence in der Ankündigung hin. Verbrauchern steht in diesem Fall zusätzlich ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu.

§ 10 Untersuchungs- und Rügepflicht

1. Unternehmer übernehmen in Bezug auf alle Leistungen der bi excellence eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB. Für Verbraucher gilt diese Obliegenheit nicht; sie werden gebeten, Mängel gleichwohl zeitnah anzuzeigen, um eine rasche Bearbeitung zu ermöglichen.

2. Rügen sind mit genauer Beschreibung des Problems über die von bi excellence benannten Support-Kanäle zu erklären, auf Verlangen der bi excellence in Textform.

§ 11 Sach- und Rechtsmängel, sonstige Leistungsstörungen

1. bi excellence leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit (§ 3) des Cloud-Dienstes während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass der Nutzung keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten ergänzend die §§ 327 ff. BGB für Verträge über digitale Produkte.

2. Bei nachgewiesenen Sachmängeln leistet bi excellence Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie nach ihrer Wahl den Mangel beseitigt oder dem Kunden einen mangelfreien Zugang zum Cloud-Dienst verschafft. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass bi excellence dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.

3. Schlägt die Nacherfüllung nach Ablauf einer angemessenen, vom Kunden gesetzten Nachfrist endgültig fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder den Vertrag beenden (Unternehmer durch Rücktritt bzw. außerordentliche Kündigung, Verbraucher nach Maßgabe der §§ 327m, 327s BGB). Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen leistet bi excellence im Rahmen der in § 12 festgelegten Grenzen.

4. Für Ansprüche von Unternehmern gemäß Abs. 1 bis 3 gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BGB. Für Ansprüche von Verbrauchern verjähren Mängelrechte nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Bereitstellung des Cloud-Dienstes (§ 327j Abs. 3 BGB); eine kürzere Frist wird gegenüber Verbrauchern nicht vereinbart.

5. Erbringt bi excellence Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, weil z. B. ein gemeldeter Mangel nicht nachweisbar oder bi excellence nicht zuzuordnen ist, kann bi excellence hierfür eine Vergütung nach der jeweils gültigen PKL verlangen; dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern, soweit diese den fehlenden Mangel nicht erkennen konnten.

6. Behauptet ein Dritter Rechte, die der vertraglichen Nutzung entgegenstehen, hat der Kunde bi excellence unverzüglich in Textform zu unterrichten und die gerichtliche Auseinandersetzung nur im Einvernehmen mit bi excellence zu führen bzw. ermächtigt bi excellence bereits jetzt, soweit zulässig, die Auseinandersetzung allein zu führen.

§ 12 Haftung

1. In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet bi excellence Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur: a) bei Vorsatz in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die bi excellence eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des vorhersehbaren, durch die verletzte Pflicht bzw. Garantie zu verhindernden Schadens; b) in anderen Fällen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung nach lit. b) der Höhe nach beschränkt auf EUR 200.000,- je Schadensfall und auf höchstens EUR 500.000,- aus dem Vertrag insgesamt; diese Haftungshöchstgrenzen gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt bi excellence vorbehalten. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie – gegenüber Verbrauchern – soweit gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

3. Für Datenverlust haftet bi excellence nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch bi excellence gemäß § 14 zur Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre; dies gilt nicht, soweit bi excellence ihre Datensicherungspflichten aus § 14 verletzt hat.

4. Für Ansprüche gegen bi excellence auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt gegenüber Unternehmern eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch fünf Jahre ab Anspruchsentstehung; dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die abweichende Verjährung für Sach- und Rechtsmängel (§ 11 Abs. 4) bleibt unberührt.

§ 13 Geheimhaltung und Datenschutz

1. Die Vertragspartner behandeln die Inhalte der zwischen ihnen geschlossenen Verträge sowie alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen zeitlich unbegrenzt vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragserfüllung. Zu den Betriebsgeheimnissen der bi excellence gehören auch der Cloud-Dienst und die nach diesen AGB erbrachten Leistungen.

2. Der Kunde macht Vertragsgegenstände und Zugangsdaten Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist, und verpflichtet diese Personen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Geheimhaltungspflicht.

3. Soweit bi excellence im Rahmen der Bereitstellung des Cloud-Dienstes personenbezogene Daten des Kunden oder Dritter im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO (Anlage 1 – „AVV“). Der AVV ist Bestandteil dieser AGB; bei Widersprüchen zwischen AGB und AVV geht der AVV in datenschutzrechtlichen Fragen vor.

4. bi excellence verarbeitet und speichert die Daten des Kunden vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im AVV grundsätzlich auf Servern innerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums. Eine Übermittlung in Drittländer erfolgt nur auf einer geeigneten Rechtsgrundlage im Sinne der Art. 44 ff. DSGVO. Eine aktuelle Liste der von bi excellence eingesetzten Subunternehmer (Rechenzentren, Support-Dienstleister) wird auf der Online-Informationsplattform der bi excellence veröffentlicht und bei wesentlichen Änderungen mit angemessenem Vorlauf aktualisiert; der Kunde kann Änderungen nach Maßgabe des AVV widersprechen.

5. bi excellence trifft technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des Art. 32 DSGVO, um die von ihr verarbeiteten Daten gegen Verlust, Missbrauch und unbefugten Zugriff zu schützen; Einzelheiten ergeben sich aus dem AVV.

6. bi excellence ist berechtigt, den Kunden – vorbehaltlich seines Widerspruchs – in ihre Referenzliste aufzunehmen sowie anonymisierte oder aggregierte Nutzungsdaten zur Weiterentwicklung des Cloud-Dienstes und zu statistischen Zwecken auszuwerten.

§ 14 Datensicherung durch bi excellence

1. bi excellence sichert die im Cloud-Dienst gespeicherten Daten des Kunden nach dem Stand der Technik regelmäßig, mindestens täglich, und hält Sicherungskopien für einen in der PKL genannten Zeitraum, im Zweifel 30 Kalendertage, vor.

2. Die Wiederherstellung von Daten aus Sicherungskopien im Fall eines Datenverlusts, den bi excellence nicht zu vertreten hat, kann nach der jeweils gültigen PKL gesondert vergütet werden.

3. Der Kunde bleibt für die inhaltliche Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der von ihm eingestellten Daten sowie – unbeschadet der Datensicherung durch bi excellence – für die eigene Sicherung besonders geschäftskritischer Daten außerhalb des Cloud-Dienstes verantwortlich.

§ 15 Beendigung der Nutzung, Datenexport und -löschung (Exit-Management)

1. Mit Beendigung des Vertrags, gleich aus welchem Grund, endet das Nutzungsrecht des Kunden am Cloud-Dienst.

2. Auf Verlangen des Kunden unterstützt bi excellence ihn beim Wechsel zu einem anderen Anbieter oder einer On-Premise-Lösung durch Bereitstellung seiner Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format sowie durch angemessene, in der PKL näher beschriebene Migrationsunterstützung. Die Kategorien der übertragbaren Daten und digitalen Vermögenswerte sind in der PKL bzw. im AVV aufgeführt.

3. Kündigt der Kunde den Vertrag zum Zweck des Anbieterwechsels, beträgt die Kündigungsfrist höchstens zwei Monate. Der Wechsel wird ohne unnötige Verzögerung durchgeführt und innerhalb eines Übergangszeitraums von grundsätzlich höchstens 30 Kalendertagen ab Ende der Kündigungsfrist abgeschlossen; in begründeten Fällen technischer Undurchführbarkeit kann sich dieser Zeitraum auf bis zu sieben Monate verlängern, worüber bi excellence den Kunden in Textform informiert. Während des Übergangszeitraums stellt bi excellence die Geschäftskontinuität sicher (Art. 23 ff. Verordnung (EU) 2023/2854 – Data Act).

4. Nach Ablauf des Übergangszeitraums kann der Kunde seine Daten noch für mindestens 30 weitere Kalendertage abrufen. Nach Ablauf dieser Frist löscht bi excellence alle exportierbaren Daten des Kunden unwiderruflich, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.

5. Für den Wechsel im Sinne dieses Paragraphen erhebt bi excellence bis zum 11. Januar 2027 ausschließlich ermäßigte, an den tatsächlichen Wechselkosten orientierte Entgelte gemäß der jeweils gültigen PKL; ab dem 12. Januar 2027 erhebt bi excellence keine Wechselentgelte mehr. Unberührt bleiben Entgelte für über den gesetzlich geschuldeten Umfang hinausgehende, gesondert beauftragte Migrationsleistungen.

6. Unabhängig von den vorstehenden Absätzen vernichtet bzw. löscht der Kunde nach Beendigung seiner Nutzungsberechtigung alle ihm überlassenen Kopien von Dokumentation und sonstigen Unterlagen, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist, und versichert dies gegenüber bi excellence in Textform.

§ 16 Vertragslaufzeit und Kündigung

1. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Vertrag über den Cloud-Dienst auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien in Textform mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden, nicht jedoch vor Ablauf einer vereinbarten Mindestvertragslaufzeit. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

2. bi excellence behält sich eine außerordentliche Kündigung insbesondere bei mehrfacher oder grober Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Kunden vor (z. B. §§ 5 bis 7, § 13). bi excellence behält in diesem Fall den Anspruch auf die bis zur Kündigung entstandene Vergütung; gegenüber Unternehmern kann bi excellence zusätzlich einen sofort fälligen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 60 % der bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin entstehenden Vergütung verlangen, wobei dem Unternehmer der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Schadenspauschale nicht; es gelten die gesetzlichen Vorschriften.

3. Verträge mit Verbrauchern, die im elektronischen Geschäftsverkehr über eine Website oder App der bi excellence geschlossen wurden, können vom Verbraucher zusätzlich jederzeit über die von bi excellence gemäß § 312k BGB bereitgestellte Kündigungsfunktion auf der Kundenplattform erklärt werden. bi excellence bestätigt den Eingang der Kündigung unverzüglich in Textform unter Angabe des Beendigungszeitpunkts.

4. Bestellt der Kunde Zusatzleistungen (Zukäufe), erweitert sich der Vertrag entsprechend auf Grundlage eines gesonderten Vertrages; die Kündigungsregelungen dieses Paragraphen gelten hierfür entsprechend.

§ 17 Vertragsbindung, Fristsetzungen

Gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Fristsetzungen des Kunden müssen – außer in Eilfällen – gegenüber Unternehmern mindestens zehn Werktage betragen. Soll der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Kunden zur Lösung vom Vertrag oder zur Minderung der Vergütung berechtigen, hat der Kunde diese Konsequenzen zusammen mit der Fristsetzung in Textform anzudrohen. bi excellence kann nach fruchtlosem Fristablauf verlangen, dass der Kunde seine hieraus resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 18 Zusatzregeln für sonstige Leistungen

Sonstige Leistungen, die nicht von den ausdrücklichen Leistungsbeschreibungen des Cloud-Dienstes erfasst sind (z. B. individuelle Beratungs-, Anpassungs- oder Migrationsleistungen), sind gesondert zu vereinbaren. Mangels abweichender Vereinbarung gelten hierfür die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der bi excellence für Beratungs- und Serviceleistungen sowie die Vergütungspflicht nach Maßgabe der jeweils gültigen PKL.

§ 19 Änderungen dieser AGB

1. bi excellence kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte Rechtslage, Rechtsprechung, technische Weiterentwicklung des Cloud-Dienstes oder aus vergleichbar gewichtigen Gründen erforderlich ist und der Kunde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird.

2. bi excellence teilt Änderungen dem Kunden mindestens sechs Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform mit. Widerspricht der Kunde nicht binnen sechs Wochen ab Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten AGB als angenommen; hierauf weist bi excellence in der Änderungsmitteilung gesondert hin. Widerspricht der Kunde, gilt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fort; bi excellence kann den Vertrag in diesem Fall zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ordentlich kündigen.

§ 20 Besondere Bestimmungen für Verbraucher

1. Schließt ein Verbraucher den Vertrag über den Cloud-Dienst als Fernabsatzvertrag (§ 312c BGB), steht ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu. Die entsprechende Widerrufsbelehrung wird dem Verbraucher vor Vertragsschluss gesondert zur Verfügung gestellt.

2. Beginnt bi excellence mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Bereitstellung des Cloud-Dienstes und bestätigt der Verbraucher hierbei seine Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts, erlischt das Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch bi excellence gemäß § 356 Abs. 4, Abs. 5 BGB.

3. Soweit einzelne Regelungen dieser AGB – insbesondere Formerfordernisse, Fristen, Haftungs- oder Verjährungsregelungen – zu Ungunsten eines Verbrauchers von zu seinen Gunsten zwingenden gesetzlichen Vorschriften abweichen, gehen die gesetzlichen Vorschriften vor.

4. Für Klagen eines Verbrauchers gegen bi excellence sowie für Klagen der bi excellence gegen einen Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand; § 21 Abs. 1 findet auf Verbraucher keine Anwendung.

5. Die von bi excellence gemäß § 312k BGB bereitgestellte Kündigungsfunktion ist über die Kundenplattform der bi excellence unmittelbar und ständig zugänglich erreichbar.

§ 21 Schlussvorschriften

1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Karlsruhe, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Für alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG); zwingende verbraucherschützende Bestimmungen des Staats des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers bleiben hiervon unberührt.

3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Anbieter

bi excellence software GmbH
Beethovenstraße 24
69221 Dossenheim
Germany
Telefon: +49 (0)6221 86806-0

Anlage 1 zu diesen AGB — der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO (§ 13 Abs. 3) — steht unter openbi.studio/avv.